Die in den Artikeln 43, 44 und 45 genannten Bedingungen für die Geltendmachung der Verantwortlichkeit durch einen verletzten Staat finden Anwendung auf die Geltendmachung der Verantwortlichkeit durch einen Staat, der nach Absatz 1 dazu berechtigt ist.
受害國(guó)根據(jù)第43條、第44條和第45條援引責(zé)任的必要條件,

有權(quán)根據(jù)第1
對(duì)另一國(guó)援引責(zé)任的國(guó)家援引責(zé)任的情況。
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